BFH, Urteil vom 29.04.2008 - VIII R 5/06
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip
sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und
verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren
zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3
AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den
Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
2. Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die
sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der
Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als
greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist
nicht.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Beginn der Frist zur Festsetzung von
Hinterziehungszinsen durch ein eingeleitetes Strafverfahren gehemmt
wurde.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wandte sich mit Schreiben
vom 14. September 1998 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (das
Finanzamt --FA--), um seine Einkommensteuererklärungen der Jahre
1987 bis 1996 zu berichtigen. Er gab bislang nicht erfasste
Einkünfte aus Kapitalvermögen an und legte berichtigte Anlagen KSO
sowie Bankbescheinigungen vor.
Das FA behandelte das Schreiben vom 14. September 1998 als
Selbstanzeige und gab es am nächsten Tag urschriftlich an die
zuständige Steuerfahndungsstelle (Steufa) mit der Bitte um
Kenntnisnahme und weitere Veranlassung weiter. Mit
Ermittlungsauftrag vom 30. September 1998 begann die Steufa, die
steuerlichen Verhältnisse des Klägers im Rahmen seiner
Selbstanzeige zu prüfen. Die Steufa ihrerseits unterrichtete die
Straf- und Bußgeldsachenstelle (Strabu) am 8. Oktober 1998 über die
Selbstanzeige und fügte eine Kopie derselben bei. Die Strabu
verfügte daraufhin am 13. Oktober 1998 die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts der
Einkommensteuerhinterziehung ab 1987.
AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 235 Abs. 1 Satz 1, § 239 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3, § 371 Abs. 1 und 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 2,
§ 397 Abs. 1, § 399 Abs. 1
StPO § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 170 Abs. 2
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2005
1 K 354/03 (EFG 2006, 474)
Die Steufa hielt in einem Aktenvermerk vom 5. Januar 1999 fest,
dass die gemachten Angaben ohne nennenswerte Beanstandungenüberprüft worden seien. Die Selbstanzeige sei ihres Erachtens
wirksam. Von ihrer Seite habe man kein Verfahren eingeleitet. Die
Strabu wurde von der Steufa entsprechend unterrichtet. Jene stellte
mit Verfügung vom 24. März 1999 das Verfahren wegen des Verdachts
der Einkommensteuerhinterziehung 1989 bis 1992 mit der Begründung
ein, dass eine wirksame Selbstanzeige vorliege.
Noch während der Prüfung durch die Steufa hatte das FA mit
Bescheiden vom 12. Oktober 1998 die Einkommensteuerfestsetzungen
1987 bis 1996 auf der Grundlage der Angaben des Klägers geändert,
der die Bescheide bestandskräftig werden ließ und die Mehrsteuern
bezahlte. Die von der Steufa für die Jahre 1989 bis 1992
vorgenommenen Korrekturen berücksichtigte das FA durch eine
nochmalige Bescheidänderung.
Mit Bescheid vom 31. März 2000 setzte das FA Hinterziehungszinsen
in Höhe von 33 332 DM fest. Berechnungsgrundlage der Festsetzung
waren die in den Einkommensteueränderungsbescheiden vom 12. Oktober
1998 festgesetzten Mehrsteuern. Den Beginn des Zinslaufs bestimmte
das FA dergestalt, dass es --abgesehen von der hinterzogenen
Einkommensteuer 1989-- jeweils auf das Datum des Erlasses des
Erstbescheids abstellte.
Mit Einspruch und Klage, die jeweils erfolglos blieben, wandte sich
der Kläger gegen die Zinsfestsetzung. Zur Begründung führte er an,
dass das FA im März 2000 keine Zinsen mehr habe festsetzen dürfen,
weil die einjährige Zinsfestsetzungsfrist bereits abgelaufen
gewesen sei. Zu einer Anlaufhemmung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
der Abgabenordnung (AO) sei es nicht gekommen, weil kein
Strafverfahren im Sinne dieser Vorschrift eingeleitet worden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies mit in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2006, 474 veröffentlichtem Urteil die Klage
ab.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine
Verletzung des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Weder die förmliche
Verfügung der Verfahrenseinleitung noch die Prüfungshandlungen der
Steufa seien das Strafverfahren einleitende Maßnahmen gewesen.
Bei den Prüfungshandlungen der Steufa habe es sich allenfalls um
Vorfeldermittlungen zur Prüfung der Frage gehandelt, ob die
Strafverfahrenseinleitung gerechtfertigt sei. Allgemeine
Vorermittlungen oder die bloße Überprüfung einer Selbstanzeige
seien keine einleitenden Maßnahmen, wenn --wie vorliegend-- kein
ernstlicher Anhaltspunkt für die Unwirksamkeit der Selbstanzeige
gegeben sei. Dass der zuständige Fahndungsprüfer noch zweimal mit
seinem Steuerberater habe telefonieren müssen, sei unschädlich.
Denn die Selbstanzeige müsse nur soviel Material enthalten, dass
das FA ohne Weiteres in der Lage sei, sich durch geringfügige
eigene Aufklärungsarbeit Klarheit zu verschaffen.
Die förmliche Verfügung der Strabu vom 13. Oktober 1998 könne nur
als Scheinmaßnahme qualifiziert werden, die nicht das Ziel gehabt
habe, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich
vorzugehen. Die rein formale Handlungsweise komme bereits darin zum
Ausdruck, dass zwar ein Verfahren für die Zeiträume ab 1987
eingeleitet, die Einstellungsverfügung sich aber nur auf die Jahre
1989 bis 1992 bezogen habe. Mehr als das Ausfüllen eines
Formularvordrucks sei nicht geschehen, eigene Prüfungshandlungen
der Strabu seien nicht ersichtlich. Die Einleitung sei im Übrigen
rechtswidrig gewesen, weil die Selbstanzeige Straffreiheit
begründet habe. Die Strabu sei deshalb gehalten gewesen, die
Selbstanzeige vor förmlicher Einleitung des Strafverfahrens
zunächst einer Vorprüfung zu unterziehen. Verzichte sie auf die
gebotene Vorprüfung, dann handele sie --auch nach der vom FG
Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 1994 10 K 468/89) vertretenen
Auffassung-- ermessens- und rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2005
sowie den Hinterziehungszinsbescheid vom 31. März 2000 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2003
aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Prüfungen der Steufa seien, selbst wenn es sich um
Vorfeldermittlungen gehandelt haben würde, Handlungen
strafprozessualer Natur und damit ein Vorgehen i.S. des § 397
Abs. 1 AO.
Da die Selbstanzeige des Klägers zunächst noch nicht wirksam
gewesen sei, habe die Strabu mit der förmlichen Einleitung des
Strafverfahrens nicht rechtswidrig gehandelt. Denn die
Selbstanzeige habe zum einen noch der Überprüfung bedurft, zum
anderen seien die hinterzogenen Steuern zum Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung noch nicht entrichtet gewesen. Letzteres sei
erst am 10. November 1998 geschehen. Der Sachverhalt sei vorliegend
also wesentlich anders gelagert als in dem wiederholt vom Kläger
zitierten Fall des FG Düsseldorf. Dort seien die nachgemeldeten
Steuerbeträge bereits vor Einleitung des Strafverfahrens bezahlt
gewesen.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1992
bis 1996 war dem Grunde nach rechtmäßig, weil die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen war. Allerdings hat das FA den Beginn des
Zinslaufs unzutreffend bestimmt und dadurch die
Hinterziehungszinsen --geringfügig-- zu hoch angesetzt (nachfolgend
unter II.2. der Gründe dieses Urteils).
Dahingegen waren die Ansprüche auf Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer 1987 bis 1991 zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitgegenständlichen Zinsbescheids bereits verjährt. Das 1998
eingeleitete Strafverfahren führte nicht zur Anlaufhemmung gemäß§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, weil die Einleitungsverfügung der
Strabu vom 13. Oktober 1998 greifbar rechtswidrig war, soweit sie
auch die strafrechtlich bereits verjährten Vergehen der
Einkommensteuerhinterziehung 1987 bis 1991 erfasste (hierzu
nachfolgend unter II.3. der Gründe dieses Urteils).
1. Gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 AO sind hinterzogene Steuern zu
verzinsen. Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die
Festsetzungsfrist nur ein Jahr (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Folge
dieser Verweisung auf die steuerlichen Vorschriften ist, dass die
Festsetzung von Zinsen nicht mehr zulässig ist, wenn die einjährige
Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).
Die Zinsfestsetzungsfrist beginnt nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der
hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor
Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren
rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Aus dem Wortlaut und dem
Zweck dieser den Anlauf der Festsetzungsfrist hemmenden Bestimmung
folgt, dass das Strafverfahren bereits in demjenigen Jahr
eingeleitet worden sein muss, in dem die Festsetzung der
hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist (Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2001 VI R 42/94, BFHE 196,
26, BStBl II 2001, 782).
Ein Strafverfahren ist dann eingeleitet, sobald die Finanzbehörde,
die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen
oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf
abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich
vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Die förmliche Einleitung des
Strafverfahrens ist der Regelfall einer einleitenden Maßnahme. Für
das Steuerstrafrecht gelten diesbezüglich keine anderen Grundsätze
als im allgemeinen Strafverfahren. Somit ist auch die förmliche
Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft --als solche-- eine
einleitende erkennbare Maßnahme i.S. des § 397 Abs. 1 AO (BFHBeschluss
vom 13. Dezember 1995 X B 50/95, BFH/NV 1996, 451,
m.w.N.; a.A. Wannemacher/Seipl in Beermann/Gosch, AO, § 397 Rz 35).
Für die förmliche Einleitungsverfügung der Finanzbehörde gilt
nichts anderes (vgl. Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz, AO,
5. Aufl., § 397 Rz 6; Rolletschke, Zeitschrift für Wirtschafts- und
Steuerstrafrecht --wistra-- 2007, 89). Denn führt die Finanzbehörde
das Ermittlungsverfahren aufgrund des § 386 Abs. 2 AO selbstständig
durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen (§ 399 Abs. 1
AO). Von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen (vgl. § 386 Abs. 2 AO
i.V.m. §§ 400, 401 AO) abgesehen, hat die Finanzbehörde im
Ermittlungsverfahren eine Stellung inne, die sich von der der
Staatsanwaltschaft nicht unterscheidet. Sie ist, solange das
Verfahren nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben oder von dieser
an sich gezogen wurde (§ 386 Abs. 4 AO), das allein zuständige
Strafverfolgungsorgan und als solches Herrin des
Ermittlungsverfahrens (vgl. Klein/Gast-de Haan, AO, 9. Aufl., § 386
Rz 2). Maßnahmen der zur selbstständigen Erforschung des
Sachverhalts berufenen Finanzbehörde haben damit kein minderes
rechtliches Gewicht als strafprozessuale Maßnahmen der
Staatsanwaltschaft.
Ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren ist dann i.S. von § 239
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO abgeschlossen, wenn der förmliche
Verfahrensabschluss, sei es durch Erlass eines rechtskräftigen
Strafurteils oder eines Strafbefehls, sei es durch
Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde oder
gerichtlichen Einstellungsbeschluss gemäß §§ 170 Abs. 2, 153 ff.
der Strafprozessordnung --StPO--, erfolgt ist (vgl. BFH-Beschluss
vom 11. Juli 2000 VIII B 102/99, juris).
2. Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer 1992 bis 1996
a) Gemessen an den vorstehend dargestellten Maßstäben war die
einjährige Frist zur Festsetzung der rechtlich selbstständigen
Ansprüche auf Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1992 bis
1996 noch nicht abgelaufen. Denn die Strabu des FA X hatte am
13. Oktober 1998 unter Bezugnahme auf die Selbstanzeige des Klägers
förmlich die Einleitung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der
Einkommensteuerhinterziehung ab 1987 verfügt. Mit dieser Maßnahme
war im Hinblick auf die fünf Vergehen der
Einkommensteuerhinterziehung 1992 bis 1996 in rechtmäßiger Weise
ein Strafverfahren im Sinne des § 397 Abs. 1 AO eingeleitet worden,
was den Anlauf der Frist zur Festsetzung der Hinterziehungszinsen
zur Einkommensteuer 1992 bis 1996 hemmte. Da das Strafverfahren
erst im folgenden Jahr durch Einstellungsverfügung gemäß § 170
Abs. 2 StPO abgeschlossen wurde, begann die einjährige
Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999. Der
Hinterziehungszinsbescheid vom 31. März 2000 erging damit in
offener Festsetzungsfrist.
Dass die Einstellungsverfügung ausweislich ihres Tenors --
möglicherweise in Folge eines Versehens-- lediglich die
Einkommensteuerhinterziehungen 1989 bis 1992 erfasste, hat in Bezug
auf die Festsetzungsverjährung keine für den Kläger günstigen
Auswirkungen. Denn der Lauf der einjährigen Festsetzungsfrist
begann jedenfalls nicht Ende 1998, weil zu diesem Zeitpunkt das
wirksam eingeleitete Strafverfahren noch lief. Durch den
unvollständigen Verfahrensabschluss im März 1999 wurde der
Fristbeginn allenfalls noch weiter hinausgeschoben.
b) Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung
gehen fehl.
Die Einleitung des Strafverfahrens war im Hinblick auf die Vergehen
der Einkommensteuerhinterziehung 1992 bis 1996 rechtmäßig. Es war
insbesondere zulässig, das Strafverfahren allein zur Prüfung der
Frage einzuleiten, ob der Kläger mit Abgabe seiner
Berichtigungserklärungen Straffreiheit gemäß § 371 AO erlangen
konnte. Auch in einem solchen Fall tritt eine Anlaufhemmung i.S.
des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ein (a.A. Krieger, Deutsches
Steuerrecht --DStR-- 2002, 750; Heuermann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 235 AO Rz 50; vgl. auch Urteil
des FG Düsseldorf vom 24. Februar 1994 10 K 468/89, juris).
aa) Das Vorbringen des Klägers, bei der Einleitung des
Strafverfahrens habe es sich um eine Scheinmaßnahme gehandelt, geht
an den Feststellungen des FG vorbei. Welche Vorstellung der Kläger
auch immer mit dem Begriff "Scheinmaßnahme" verbindet, so ist im
Streitfall doch zu konstatieren, dass die Einleitung tatsächlich
erfolgt ist und es vom Einleitungszeitpunkt an ein Strafverfahren
in der Rechtswirklichkeit gab, das seine Wirkung auf den Lauf der
Festsetzungsfrist zu entfalten vermochte.
bb) Das FA war entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung
vertretenen Auffassung (vgl. Rüping in HHSp, § 371 AO Rz 114;
Hübner in HHSp, § 397 AO Rz 22; Klein/Gast-de Haan, a.a.O., § 371
Rz 9 und 16; Krieger, DStR 2002, 750; vgl. auch Urteil des FG
Düsseldorf vom 24. Februar 1994 10 K 468/89, juris) nicht gehalten,
die Wirksamkeit der Selbstanzeige außerhalb des regulären
Ermittlungsverfahrens einer Art Vorprüfung zu unterziehen und
zunächst die Einleitung des Strafverfahrens zurückzustellen. Eine
solche Verfahrensweise wäre mit dem das Strafverfahren
beherrschenden Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren.
(1) Nach dem in § 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1
StPO niedergelegten Legalitätsprinzip sind die
Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wegen aller verfolgbaren
Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen (sog. Anfangsverdacht). Erhält das
Strafverfolgungsorgan Kenntnis von dem Anfangsverdacht einer
Straftat, dann hat es den Sachverhalt zu erforschen, also zu
ermitteln. Es besteht --abgesehen von den in §§ 153 ff. StPO
geregelten Fällen des Opportunitätsprinzips-- kein Ermessen, ob
eingeschritten werden soll oder nicht.
Es steht auch nicht im Belieben des Strafverfolgungsorgans, bloße
Vor-Ermittlungen anzustellen. Denn diese im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelten, aber zulässigen Maßnahmen dienen in der
Strafverfolgungspraxis der Klärung der Frage, ob ein
Anfangsverdacht vorliegt oder nicht (vgl. Wache in Karlsruher
Kommentar, Strafprozessordnung, 5. Aufl., § 158 Rz 1 und § 160
Rz 11; Schoreit in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 152 Rz 3; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 50. Aufl., § 152 Rz 4a). Ist ein
solcher aber unzweifelhaft gegeben, so ist kein Raum für Vor-
Ermittlungen. Vielmehr sind die Ermittlungen i.S. des § 160 StPO
aufzunehmen und es ist ein "reguläres" Ermittlungsverfahren
einzuleiten.
Mit dem Merkmal der verfolgbaren Straftat zeigt das Gesetz
allerdings auf, dass die Strafverfolgungsbehörden nur dann zum
Einschreiten aufgerufen sind, wenn zwingende Verfahrenshindernisse
nicht gegeben sind. Mit anderen Worten: Die Einleitung des
Strafverfahrens darf nicht erfolgen, wenn von vornherein
feststellbar ist, dass ein nicht ausräumbares Verfahrenshindernis,
z.B. bereits eingetretene Strafverfolgungsverjährung, besteht
(Wache in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 160 Rz 16; Jäger in
Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 397 Rz 55; Dumke
in Schwarz, AO, § 371 Rz 15).
(2) Im vorliegenden Fall erlangte die Strabu durch die
Selbstanzeige Kenntnis von zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkten für verfolgbare Steuerstraftaten. Die Strabu war
daher zum Einschreiten berechtigt und auch verpflichtet (Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 4. März 1987 (50) 187/86 Ns, wistra 1988,
317; Blesinger, wistra 1994, 48; Rolletschke, wistra 2007, 89;
Dumke in Schwarz, a.a.O., § 371 Rz 11, 12; Jäger in
Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 397 Rz 48).
Die Kenntniserlangung von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
ergibt sich schon daraus, dass alle beteiligten Dienststellen --und
auch das FG-- wie selbstverständlich die beim
Veranlagungsteilbezirk eingegangenen Berichtigungserklärungen als
Selbstanzeige bewertet und bezeichnet haben. Eine Eingabe im
Besteuerungsverfahren als Selbstanzeige zu bewerten, zu bezeichnen
und sie sodann gerade an die Steufa oder die Strabu abzugeben, ist
nichts anderes als die Schöpfung des Anfangsverdachts, dass in der
Vergangenheit Steuerstraftaten begangen wurden (vgl. Dumke in
Schwarz, a.a.O., § 371 Rz 5, 6 und 11; Jäger in
Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 397 Rz 48).
Die Verfolgbarkeit der Tat war zum Zeitpunkt der Einleitung des
Strafverfahrens in Bezug auf die rechtlich selbstständigen Vergehen
der Einkommensteuerhinterziehung 1992 bis 1996 gegeben. Denn die
Selbstanzeige beseitigt als persönlicher Strafaufhebungsgrund die
Straf- und damit Verfolgbarkeit der Tat erst dann, wenn sie sich --
nach gegebenenfalls intensiver Überprüfung-- als wirksam erwiesen
hat und die hinterzogenen Beträge gemäß § 371 Abs. 3 AO entrichtet
wurden (allgemeine Meinung vgl. Hoyer in Beermann/Gosch, a.a.O.,§ 371 Rz 52, m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen einer wirksamen
Selbstanzeige einschließlich der Zahlung der hinterzogenen Beträge
in atypischen Fällen bereits im Zeitpunkt der Schöpfung des
Anfangsverdachts erkennbar vor, dann hat die Einleitung des
Strafverfahrens zu unterbleiben (vgl. Dumke in Schwarz, a.a.O.,§ 371 Rz 15; Rolletschke, wistra 2007, 89). Da nach den
Feststellungen des FG zum Zeitpunkt der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens weder die inhaltliche Überprüfung der
Selbstanzeige abgeschlossen noch die Nachzahlung der hinterzogenen
Beträge erfolgt war, handelte die Strabu unter diesem Gesichtspunkt
im Rahmen der Gesetze.
cc) Abgesehen davon, dass das Gesetz eine Ausnahme vom
Verfolgungszwang im Falle der Erstattung von Selbstanzeigen nicht
kennt, ist auch im Übrigen kein Grund ersichtlich, die stets
gebotene Überprüfung einer Selbstanzeige irgendwo außerhalb eines
regulären Strafverfahrens anzusiedeln und hierdurch eine Grauzone
zwischen Besteuerungs- und Strafverfahren zu schaffen. Das von
Teilen der Literatur ins Feld geführte Argument, es widerspreche
dem fiskalischen Zweck des § 371 AO, im Falle von Selbstanzeigen
sogleich ein Strafverfahren einzuleiten (vgl. Klein/Gast-de Haan,
a.a.O., § 371 Rz 9 und 16), vermag nicht zu überzeugen. Dem
fiskalischen Zweck wird bereits dadurch hinreichend entsprochen,
dass der Steuerstraftäter im Falle einer wirksamen Selbstanzeige
vollständige Straffreiheit erlangt, eine im deutschen Strafrecht
ohnehin einmalige Privilegierung der tätigen Reue. Ihn darüber
hinaus noch dadurch zu begünstigen, dass schon kein
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist weder geboten noch
sachgerecht. Denn nach ständiger Rechtsprechung von BFH und
Bundesgerichtshof (BGH) ist die Selbstanzeige --nicht zuletzt
aufgrund der systematischen Stellung des § 371 AO im Abschnitt
Strafvorschriften des achten Teils der AO-- als ein rein
strafrechtliches Institut zu bewerten (BFH-Urteil vom 17. Dezember
1981 IV R 94/77, BFHE 135, 145, BStBl II 1982, 352, zur Rechtsnatur
der Frist gemäß § 371 Abs. 3 AO; BGH-Urteil vom 5. Mai 2004
5 StR 548/03, BGHSt 49, 136, BFH/NV 2004, Beilage 4, 380, zum
persönlichen Strafaufhebungsgrund gemäß § 371 Abs. 1 AO). Die
Ermittlungen zur Überprüfung der Frage, ob die Selbstanzeige
Straffreiheit verschafft, sind damit strafrechtlicher Natur. Das
reguläre Strafverfahren ist nach alledem als das adäquate Verfahren
zur Prüfung einer Selbstanzeige zu betrachten.
dd) Dass sich dieses Strafverfahren in der Praxis häufig darin
erschöpft, zunächst nur die Wirksamkeit der Selbstanzeige zuüberprüfen, macht die Einleitung nicht zu einem rein formalen Akt,
der für die Anwendung des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nicht
genügen würde (a.A. Krieger, DStR 2002, 750; Heuermann in HHSp,§ 235 AO Rz 50).
Der Gegenauffassung liegt die gedankliche Unterscheidung zwischen
einem bloß formal wirksam eingeleiteten und einem "materiellen"
Strafverfahren zugrunde. Eine solche Differenzierung zwischen
verschiedenen Formen von Strafverfahren kennt das Gesetz aber
nicht. Das Eingreifen der Anlaufhemmung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AO davon abhängig zu machen, dass das Strafverfahren auch in
einem "materiellen" Sinne eingeleitet sein müsse, also die bloß
formale Strafverfahrenseinleitung zum Zwecke der Überprüfung einer
Selbstanzeige als ungenügend zu betrachten sei, ist der
Rechtssicherheit, der gerade im Verjährungsrecht besondere
Bedeutung zukommt, abträglich. Denn es muss zum Zeitpunkt der
Einleitung des Strafverfahrens feststehen, ob die
Strafverfahrenseinleitung Einfluss auf den Beginn der
Festsetzungsverjährung nimmt oder nicht. Die Gegenauffassung führt
zu Rechtsunsicherheit, wenn sich bei der Überprüfung der
Selbstanzeige im Rahmen eines bloß formal eingeleiteten
Strafverfahrens nach einigen Wochen oder Monaten herausstellen
sollte, dass die Selbstanzeige unwirksam ist oder dem Anzeigenden
schlicht die Geldmittel fehlen, um sämtliche hinterzogene Steuern
zu bezahlen. Auch nach der Gegenauffassung müsste das bloß formal
eingeleitete Strafverfahren spätestens zu diesem Zeitpunkt in ein"echtes" Strafverfahren übergeleitet werden. Von derartigen
künftigen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen darf die Frage aber
nicht abhängen, ob die einjährige Frist zur Festsetzung von
Hinterziehungszinsen wegen der zunächst bloß "formalen"
Strafverfahrenseinleitung bereits zu laufen begonnen hat oder
nicht.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in § 397 Abs. 1 AO
enthaltene Formulierung, es müsse gegen jemanden wegen einer
Steuerstraftat vorgegangen werden, nicht in dem Sinne interpretiert
werden darf, dass stets ein aktives auf die Bestrafung des
Beschuldigten ausgerichtetes Verhalten der Strafverfolgungsbehörden
zu fordern sei, woran es bei der bloßen Überprüfung der Wirksamkeit
einer Selbstanzeige fehle. Wird ein Anfangsverdacht geschöpft, dann
besteht das Ziel der daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen
Ermittlungen darin, den Sachverhalt umfassend zugunsten wie
zuungunsten des Beschuldigten zu erforschen, um den
Strafverfolgungsorganen die Entschließung darüber zu ermöglichen,
ob die Erhebung der öffentlichen Klage geboten erscheint oder das
Verfahren einzustellen ist (vgl. § 160 Abs. 1 und 2 StPO; Meyer-Goßner, a.a.O., § 160 Rz 11). Maßnahme i.S. des § 397 Abs. 1 AO ist
damit jede Handlung, die geeignet ist, dem Ziel der Bestrafung des
Verdächtigen oder der Beseitigung des Verdachts näherzukommen
(Jäger in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 397 Rz 67).
Dementsprechend sind Ermittlungen zur Prüfung der Frage, ob der
Verdächtige durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen kann
oder nicht, erkennbar strafrechtliche Maßnahmen.
Weil auch Strafverfahren generell zielgerichtet, effektiv und
verhältnismäßig zu führen sind, ist es auch nicht zu beanstanden,
dass sich in der Praxis die strafrechtlichen Ermittlungen zunächst
auf die Überprüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige konzentrieren
(vgl. Dumke in Schwarz, a.a.O., § 371 Rz 13). Denn "unnötige"
Ermittlungen, etwa zur Frage des Vorsatzes, können
selbstverständlich zurückgestellt werden, wenn im Raume steht, dass
die erstattete Selbstanzeige zur Straflosigkeit der Tat führen wird
(vgl. Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der --vornehmlich für den Staatsanwalt
bestimmten-- Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren --RiStBV--: "Die Ermittlungen sind zunächst nicht
weiter auszudehnen, als nötig ist, um eine schnelle Entscheidungüber die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des
Verfahrens zu ermöglichen").
ee) Schließlich ist eine Einschränkung des in § 239 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AO enthaltenen Hemmungstatbestands im speziellen Falle der
strafrechtlichen Überprüfung einer Selbstanzeige gerade auch nach
dem Sinn und Zweck dieser Verjährungsregelung nicht geboten. Der
Zweck der Anlaufhemmung besteht darin, dem FA die Berücksichtigung
der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse bei der Festsetzung
der Hinterziehungszinsen zu ermöglichen (Entwurf einer Abgabenordnung [AO 1974], BTDrucks VI/1982, S. 173; BFH-Urteil vom
13. Juli 1994 XI R 21/93, BFHE 175, 13, BStBl II 1994, 885). Dieser
Zweck kommt auch bei Strafverfahren zur Geltung, die nach Eingang
von Selbstanzeigen eingeleitet werden. Denn der strafrechtlichenÜberprüfung der Berichtigungserklärung auf Vollständigkeit und
Richtigkeit (zeitliche Zuordnung, subjektive Zurechnung, Höhe der
bislang verschwiegenen Einnahmen) kann ohne Weiteres Bedeutung für
die Festsetzung der Hinterziehungszinsen zukommen.
c) Der angegriffene Bescheid konnte in Bezug auf die Höhe der
Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1992 bis 1996 keinen
Bestand haben als dieser von einem zu frühen Beginn des Zinslaufs
ausgeht.
aa) Nach § 235 Abs. 2 Satz 1 AO beginnt der Zinslauf mit dem
Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es
sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die
Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem
Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend (§ 235 Abs. 2 Satz 2 AO).
bb) Diesen gesetzlichen Vorgaben wird der Zinsbescheid vom 31. März
2003 nicht gerecht. Denn das FA hat zur Bestimmung des Beginns des
Zinslaufs jeweils auf die Daten des Erlasses der einzelnen
Steuerbescheide abgestellt, die aufgrund der unrichtigen
Steuererklärungen des Klägers ergingen. Mit dieser rechtlichen
Beurteilung wird jedoch zum einen außer Acht gelassen, dass eine
vollendete Steuerhinterziehung und damit ein Hinterzogensein der
Einkommensteuerbeträge erst dann vorliegt, wenn der "falsche"
Bescheid dem Steuerpflichtigen --ggf. i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1
AO-- bekannt gegeben wird (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 235 Rz 22;
Kögel in Beermann/Gosch, a.a.O., § 235 Rz 31 f.). Zum anderen
verschiebt sich der Beginn des Zinslaufs zeitlich dann noch weiter
nach vorne, wenn die Steuerbeträge ohne die Hinterziehung erst
später fällig geworden wären (hierzu Kögel in Beermann/Gosch,
a.a.O., § 235 Rz 35). So liegt der Fall hier. Der Kläger hätte bei
wahrheitsgemäßer Angabe seiner Kapitaleinkünfte jeweils
Abschlusszahlungen zu leisten gehabt, die nach § 36 Abs. 4 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst einen Monat nach
Bekanntgabe der Bescheide fällig gewesen wären. Hieraus folgt etwa
für die hinterzogene Einkommensteuer 1992, dass der Beginn des
Zinslaufs nicht, wie im Zinsbescheid angegeben, auf den
17. Dezember 1993, sondern auf den 20. Januar 1994 fällt
(Bescheiddatum: 17. Dezember 1993; Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 2
Nr. 1 AO: 20. Dezember 1993; Fälligkeit der Abschlusszahlung gemäß§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG: 20. Januar 1994). Der Zinszeitraum ist
daher für die Steuerabschnitte 1992 bis 1996 jeweils um einen Monat
zu verringern. Die betragsmäßigen Auswirkungen des kürzeren
Zinszeitraumes summieren sich auf 998 DM.
cc) Im Wege der Saldierung war ein weiterer Fehler, der sich in
Höhe von 108,50 DM zugunsten des Klägers ausgewirkt hat, mit den
soeben dargestellten Änderungen zu verrechnen. Daraus folgt, dass
gegenüber dem Ansatz im Zinsbescheid im Ergebnis ein um 889,50 DM
verringerter Gesamtbetrag der Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer 1992 bis 1996 anzusetzen ist.
Für das Jahr 1992 ist nach den Ermittlungen der Steufa von einem
Hinterziehungsbetrag von 33 500 DM auszugehen. Zudem ist ein
verlängerter Zinslauf in Rechnung zu stellen, weil die vollständige
Bezahlung der hinterzogenen Steuern erst 1999 erfolgt war (vgl.§ 235 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer 1992 sind daher um 396,50 DM zu erhöhen, was unter
Einbeziehung der gemäß § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden
Nachzahlungszinsen von 288 DM, zu einem verbleibenden Betrag von
108,50 DM führt.
3. Zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer 1987 bis 1991
a) Die Einleitung des Strafverfahrens war in Bezug auf die Vergehen
der Einkommensteuerhinterziehung 1987 bis 1991 greifbar
rechtswidrig und vermochte das Hinausschieben des Beginns der Frist
zur Festsetzung der Hinterziehungszinsansprüche 1987 bis 1991, die
wegen ihrer rechtlichen Selbstständigkeit einer gesonderten
Verjährungsprüfung unterzogen werden müssen, nicht zu bewirken.
Damit beantwortet der Senat die vom BFH bislang offen gelassene
Frage, ob nur eine rechtmäßige Einleitung des Strafverfahrens
geeignet ist, den Beginn der Frist zur Festsetzung von
Hinterziehungszinsen hinauszuschieben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196,
26, BStBl II 2001, 782), dahingehend, dass eine
Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die
Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten
oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen (ex ante Betrachtung) als
greifbar rechtswidrig darstellt, nicht geeignet ist, Einfluss auf
die Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen zu nehmen. Die
bloße Wirksamkeit der Strafverfahrenseinleitung genügt damit nicht,
um den Hemmungstatbestand auszulösen.
aa) Aus dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO geht nicht
klar hervor, ob mit der dort erwähnten Einleitung des
Strafverfahrens eine bloß wirksame oder weitergehend auch eine
rechtmäßige Maßnahme gefordert wird.
bb) Die an Sinn und Zweck des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (hierzu
oben unter II.2.b ee der Gründe dieses Urteils) orientierte
Auslegung zeigt, dass ein zwar wirksames, aber greifbar
rechtswidriges Strafverfahren nicht genügend ist, um den
Fristbeginn hinauszuschieben. Denn ein Strafverfahren, das nach den
bereits zum Einleitungszeitpunkt deutlich erkennbaren Umständen
niemals hätte eingeleitet werden dürfen und daher umgehend gemäß§ 170 Abs. 2 StPO wieder einzustellen ist, kann typischerweise
nicht dazu führen, dass die Strafverfolgungsbehörden bei ihren
Ermittlungen Erkenntnisse --etwa zum subjektiven Tatbestand der
Steuerhinterziehung-- zu Tage fördern, die von der zur Festsetzung
der Hinterziehungszinsen berufenen Finanzbehörde sinnvoll verwertet
werden können.
cc) Die zu anderen den An- oder den Ablauf der Verjährung hemmenden
Regelungen der AO ergangene Rechtsprechung und Literatur, die davon
ausgehen, dass es grundsätzlich, soweit der Erlass von
Verwaltungsakten oder die Vornahme von Verfahrenshandlungen
Bedeutung für den Beginn oder den Ablauf von Verjährungsfristen
haben, nur auf die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts oder der Verfahrenshandlung ankommt (vgl. BFHUrteile
vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993,
649; vom 16. April 1997 XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997,
595; vom 14. Januar 1997 VII R 66/96, BFHE 182, 262, zur
Unterbrechung der Zahlungsverjährung gemäß § 231 AO; Hartmann in
Beermann/Gosch, a.a.O., § 171, Rz 2; Kruse in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz 4 und Rz 81a;
Pahlke/Koenig/ Fritsch, Abgabenordnung, § 231 Rz 9), sind auf § 239
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nicht übertragbar.
Nach der Rechtsprechung des BFH hemmt eine Außenprüfung, die auf
einer unwirksamen Prüfungsanordnung fußt, den Ablauf der
Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die gleichen Folgen
treten ein, wenn eine wirksame, aber rechtswidrige
Prüfungsanordnung erfolgreich angefochten und aufgehoben wird. Denn
mit der Aufhebung des Verwaltungsakts entfallen die an seine
Wirksamkeit geknüpften Rechtsfolgen, einschließlich der Wirkung,
die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO herbeizuführen (BFH-Urteil
in BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649). Die tatsächlich begonnene und
dem Steuerpflichtigen erkennbar gewordene Steuerfahndungsprüfung
erfüllt den Tatbestand des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO. Die gegenüber
einem Handlungsunfähigen vorgenommene Steuerfahndungsprüfung ist
dahingegen unwirksam und vermag deshalb keine Ablaufhemmung
herbeizuführen (BFH-Urteil in BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595).
Dieser BFH-Rechtsprechung liegt jeweils die Vorstellung zugrunde,
dass der Steuerpflichtige entweder förmliche
Rechtsschutzmöglichkeiten besitzt, um die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungshandelns geltend zu machen, dass ihm die Maßnahme
bekannt wird und er sich gegen sie in sonstiger Weise wehren kann
oder dass seiner "Wehrlosigkeit" im Fall der Handlungsunfähigkeit
Rechnung getragen wird. Nur wenn der Steuerpflichtige es versäumt,
den rechtswidrigen Verwaltungsakt anzufechten, muss er zum Schutz
des Rechtsinstituts der Bestandskraft den rechtswidrigen
Verwaltungsakt und seine verjährungsrechtlichen Folgen hinnehmen.
Der Steuerpflichtige, der sich mit einem Hinterziehungszinsanspruch
konfrontiert sieht, befindet sich demgegenüber in einer anderen,
und zwar deutlich ungünstigeren Lage. Es fehlt sowohl an
Anfechtungsmöglichkeiten als auch an der Erkennbarkeit der
eingetretenen Hemmung. Ihm ist daher die Berufung auf die greifbare
Rechtswidrigkeit der --wirksamen-- Einleitungsmaßnahme zu
gestatten.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens nicht angefochten werden kann. Denn
Rechtsschutz gegen die Einleitung und Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens stellt die Rechtsordnung nicht zur Verfügung
(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
19. Dezember 1983 2 BvR 1731/82, Neue Juristische Wochenschrift --
NJW-- 1984, 1676; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
BVerfG vom 2. Oktober 2003 2 BvR 660/03, BVerfGK 2, 27; Jäger in
Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 397 Rz 7; Dumke in Schwarz, a.a.O.,§ 397 Rz 13). Der durch die Strafverfahrenseinleitung zum
Beschuldigten gewordene Steuerpflichtige hat damit im Unterschied
zum Adressaten einer Prüfungsanordnung oder eines anderen"verjährungsrelevanten" Verwaltungsakts keine Möglichkeit, die
Rechtswidrigkeit der strafrechtlichen Ermittlungen in einem
förmlichen Verfahren geltend zu machen und deren Aufhebung zu
erreichen. Zum anderen ist er in vielen Fällen noch nicht einmal in
der Lage, rein faktisch auf den Gang des Strafverfahrens Einfluss
zu nehmen, wenn er, wie auch im Streitfall geschehen, von der
erfolgten Einleitung zunächst nicht --oder auch nie-- Kenntnis
erlangt. Im Unterschied zu den Hemmungstatbeständen des § 171
Abs. 5 Satz 1 AO, der eine dem Steuerpflichtigen erkennbare
Steuerfahndungsprüfung voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 183, 13,
BStBl II 1997, 595), des § 171 Abs. 5 Satz 2 AO, der die
Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens vorsieht, und des§ 171 Abs. 4 AO, der eine wirksam bekannt gegebene
Prüfungsanordnung fordert, muss dem Schuldner von
Hinterziehungszinsen die Einleitung des Strafverfahrens und damit
der Eintritt der Anlaufhemmung nicht bekannt gegeben oder sonst
erkennbar geworden sein. Wäre er jedoch in einer dem § 171 Abs. 4
und 5 AO entsprechenden Weise ins Bild zu setzen, so könnte er sich
wenigstens dergestalt gegen das Ermittlungsverfahren und seine
verjährungsrechtlichen Folgen zur Wehr setzen, indem er etwa die
evidente Verjährung der Straftaten geltend macht und formlos die
sofortige Einstellung des Ermittlungsverfahrens beantragt. Einem
derartigen "Antrag" hätte die an Recht und Gesetz gebundene
Strafverfolgungsbehörde umgehend zu entsprechen.
b) Die Einleitung des Strafverfahrens war in Bezug auf die Vergehen
der Einkommensteuerhinterziehung 1987 bis 1991 greifbar
rechtswidrig. Eine Anlaufhemmung ist daher nicht eingetreten.
aa) Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Vergehen der
Einkommensteuerhinterziehung 1987 bis 1991 ergaben sich aus der
Selbstanzeige des Klägers. Bei der Prüfung des Anfangsverdachts
sind der Strabu keine Fehler unterlaufen, zumal ihr diesbezüglich
ein Beurteilungsspielraum zustand (Meyer-Goßner, a.a.O., § 152
Rz 4, m.w.N.; Jäger in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 397 Rz 63,
m.w.N.), den sie nicht überschritten hat.
bb) Die Taten der Einkommensteuerhinterziehung 1987 bis 1991 waren
aber verjährt und deshalb nicht mehr verfolgbar. Das Vorliegen
dieses Verfahrenshindernisses war bereits im Zeitpunkt der
Kenntniserlangung von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
leicht und eindeutig feststellbar.
Die Verjährungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung gemäß § 369
Abs. 2 AO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) fünf
Jahre. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des "falschen"
Einkommensteuerbescheids an den Steuerpflichtigen (§ 78a StGB; BFH
Urteil vom 7. Oktober 1997 VIII R 52/94, BFH/NV 1998, 1059).
Übertragen auf die dem Zinsbescheid zugrundeliegenden Straftaten
bedeutet dies für die Einkommensteuerhinterziehung 1991, dass
Strafverfolgungsverjährung mit Ablauf des 17. Dezember 1997
eintrat, weil die Bekanntgabe des "falschen"
Einkommensteuerbescheids 1991 auf den 18. Dezember 1992 datiert.
Die noch älteren Taten waren ohnehin verjährt. Die
Einkommensteuerhinterziehung 1992 war dahingegen im Zeitpunkt der
Einleitung des Strafverfahrens im Oktober 1998 noch verfolgbar,
weil der "falsche" Bescheid am 20. Dezember 1993 bekannt gegeben
worden war und die Straftat folglich erst im Dezember 1998
verjährte.