Urteile zum Steuerrecht


Solidaritätszuschlaggesetz - Vorlage an das BVerfG unzulässig; BVerfG, Beschluss v. 08.09.2010 - 2 BvL 3/10 Volltext

Beschränkte Abziehbarkeit der Kosten für häusliches Abeitszimmer verfassungswidrig; BVerfG, Beschluss v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Volltext

Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; BFH, Urteile v. 18.11.2009 - X R 6/08, X R 9/07, X R 34/07, X R 45/07; v. 9.12.2009 - X R 28/07
Im zeitlichen Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420). Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Regelung über die begrenzte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung - Zufluss von nicht laufend gezahltem Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 11.11.2009 - IX R 1/09
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Volltext

Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung; BFH, Urteil v. 28.10.2009 - VIII R 78/05
Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.
Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.
Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.
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Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Absolute Verjährungsfrist; BFH, Urteil v. 27.10.2009 - VII R 51/08
Durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung wird die Frist für die Zahlungsverjährung der festgesetzten Steuer in Lauf gesetzt. Eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet dessen, ob sie zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder einer Rückforderung erstatteter Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig. Volltext

Anfechtbarkeit der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer; BFH, Urteil v. 21.10.2009 - I R 70/08
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers - soweit sie ihn betrifft - aus eigenem Recht anfechten. Nach dem Eintritt der formellen Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitnehmer eine Änderung der Anmeldung (§ 164 Abs. 2 AO) begehren.
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen, weil die Besteuerung der Zahlung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, hat der Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, der gegen das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu richten ist.
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Ermittlung der Umsatzgrenze für Buchführungspflicht; BFH, Urteil v. 07.10.2009 - II R 23/08
Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze i.S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln. Volltext

Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen - eigenkapitalersetzende Darlehen als Fremdkapital; BFH, Beschluss v. 06.10.2009 - I R 4/08
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Volltext

Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke; BFH, Urteil v. 23.09.2009 - II R 66/07
Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i.S. des § 2 UStG tätig zu werden, ist ihr außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen. Volltext

Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise - Abziehbarkeit von Erwerbsaufwand - Nachweis der beruflichen Veranlassung von Aufwendungen; BFH, Beschluss v. 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
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Progressionsvorbehalt bei Elterngeld; BFH, Beschluss v. 21.09.2009 - VI B 31/09
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.
Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach§ 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird .
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Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht; BFH, Urteil v. 25.08.2009 - I R 88, 89/07; I R 88/07; I R 89 07
Behauptet der Steuerpflichtige, die Voraussetzungen eines Steuertatbestands (hier: § 17 EStG 1997) seien aufgrund von innerfamiliären Transaktionen (hier: Übertragung von Aktien) nicht gegeben und unterlässt er es aber unter Hinweis auf zeitlaufbedingte Erinnerungslücken, die behaupteten Transaktionen substantiiert darzulegen, trägt er die Gefahr, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung gemäß § 162 AO gegeben sind. Das gilt auch, wenn hinsichtlich der Transaktionen keine spezifischen steuerrechtlichen Dokumentationspflichten bestehen. Volltext

Häusliches Arbeitszimmer - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit; BFH, Beschluss v. 25.08.2009 - VI B 69/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Volltext

Zahlungsverjährung - Unterbrechung durch Abrechnungsbescheid; BFH, Beschluss v. 04.08.2009 - VII B 16/09
Für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung genügt, wenn ein --etwa durch Bezugnahme auf einen bestimmten Steuerbescheid oder einen bestimmten Besteuerungszeitraum-- bezeichneter konkreter Steueranspruch vom FA in einer Weise benannt wird, dass der Steuerpflichtige das Schreiben dahin verstehen muss, dass das FA die Begleichung dieser Steuerschuld von ihm erwarte. Das sich der damit vom Gesetz geforderte konkrete Wille, die Begleichung der Steuerschuld zu verlangen, grundsätzlich auch aus einem Abrechnungsbescheid ergibt, der einen bestimmten Steuerbetrag als offen ausweist, kann nicht zweifelhaft sein. Volltext

Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung; BFH, Urteil v. 08.07.2009 - VIII R 5/07
Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts stellen keine Ermittlungen der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift.
Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts bestimmter, in der Einleitungsverfügung ausdrücklich genannter Steuerstraftaten dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben, dann ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 2 AO nur für diejenigen Steueransprüche gehemmt, wegen deren vermeintlicher Verletzung das Strafverfahren tatsächlich eingeleitet und die Einleitung dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurde.
Der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden.
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Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen im Strafurteil; BFH, Urteil v. 30.05.2009 - VIII B 214/07
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können tatsächliche Feststellungen in Strafurteilen im Finanzgerichtsprozess verwertet werden; das FG kann sich solche Feststellungen zu eigen machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann. Die weitere Sachverhaltsfeststellung durch das FG kann auch nicht wegen eines Geständnisses des Klägers im Strafverfahren unterbleiben. Zwar geht von einem vor dem Strafgericht abgelegten Geständnis nach der Rechtsprechung des BFH eine Indizwirkung hinsichtlich einer begangenen Steuerhinterziehung aus. Diese Indizwirkung kann indessen dadurch ausgeräumt werden, dass der Kläger substantiiert darlegt und unter Beweis stellt, weshalb sein Geständnis zu Unrecht abgelegt worden ist. Die Indizwirkung wird nicht erschüttert mit der pauschalen Behauptung eines strafgerichtlichen Fehlurteils oder dem schlichten Bestreiten von Tat oder Tatumfang. Volltext

Korrektur von Steuerbescheiden - offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO; BFH, Urteil v. 27.05.2009 - X R 47/08
Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. Volltext siehe auch Urteil vom 4.6.2008 - X R 47/07 Volltext

Steuerfreie Zuschläge - nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung; BFH, Urteil v. 27.05.2009 - VI B 69/08
Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei. § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Volltext

Behinderung - Wege zwischen Wohung und Arbeitsstätte; BFH, Urteil v. 05.05.2009 - VI R 77/06
Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.
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Anrufungsauskunft nach §42e EStG als feststellender Verwaltungsakt; BFH, Urteil v. 30.04.2009 - VI R 54/07
Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.
Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.
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Geschäftsveräußerung im Ganzen; BFH, Urteil v. 30.04.2009 - V R 4/07
Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG durch Übertragung eines vermieteten oder verpachteten bebauten Grundstücks liegt auch dann vor, wenn dieses nur teilweise vermietet oder verpachtet ist, die nicht genutzten Flächen aber zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen, da hinsichtlich dieser Flächen auf die Fortsetzung der bisherigen Vermietungsabsicht abzustellen ist. Für die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Vermietungstätigkeit durch den erwerbenden Unternehmer reicht es aus, wenn dieser einen Mietvertrag übernimmt, der eine nicht unwesentliche Fläche der Gesamtnutzfläche des Grundstücks umfasst. Volltext

Teilwertabschreibung; BFH, Urteil v. 29.04.2009 - I R 74/08
Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung.

Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung; BFH, Beschluss v. 23.04.2009 - VI B 118/08
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor.
Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15.11.2007 - VI ER-S 4/07).
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BFH, Beschluss v. 23.04.2009 - VI R 81/06
Bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich auf dem Papier stehen. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.
Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung - Bezifferung der Vorteilsgewährung; BFH, Urteil v. 23.01.2008 - I R 8/06
Eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Vorteil ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten. Volltext

Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede; BFH, Urteil v. 21.04.2009 - II R 57/07
Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.
Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
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Einkünfteerzielungsabsicht - Vermietungstätigkeit; BFH, Urteil v. 01.04.2009 - IX R 39/08
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile.
Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.
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Entfernungspauschale - Flugkosten; BFH, Urteil v. 26.03.2009 - VI R 42/07
Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.
Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.
Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.


Körperschaftssteuer - Einkommensteuer - Insolvenzeröffnung; BFH, Beschluss v. 20.03.2009 - VIII B 170/08
Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge, dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist bei summarischer Betrachtung in sinngemäßer Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters dementsprechend auszusetzen.

Gewinnermittlungsart - Ausübung des Wahlrechtes; BFH, Urteil v. 19.03.2009 - IV R 57/07
Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

Doppelte Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen; BFH, Urteil v. 05.03.2009 - VI R 23/07 und VI R 58/06
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
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Steuerstraftat - Haftungsschuldner - Auswahlermessen; BFH, Urteil v. 12.02.2009 - VI R 40/07
Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des FA insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf.
Diese Vorprägung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen.
Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das FA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.


Häusliches Arbeitszimmer - Abgrenzung zu beruflich/betrieblich genutzten Zimmern; BFH, Urteil v. 12.02.2009 - VI R 15/07
Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.
Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.


Mitgliedsbeiträge als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 12.02.2009 - VI R 32/08
Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Volltext
Kammerbeiträge als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 17.01.2008 - VI R 26/06
Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
Beiträge zur Berufshaftpflicht als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 26.07.2007 - VI R 64/06
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.

Rechnung - notwendige Angaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen; BFH, Urteil v. 29.01.2009 - VI R 28/08
Aus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
Haushaltsnahe Dienstleistungen; BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 14/08
Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.

Rechnung - notwendige Angaben für Vorsteuerabzug; BFH, Urteil v. 17.12.2008 - XI R 62/07
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005) außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Volltext

Umsatzsteuer - Widerruf der Dauerfristverlängerung - Sondervorauszahlung; BFH, Urteil v. 16.12.2008 - VII R 17/08
Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek; BFH, Beschluss v. 15.12.2008 - VII B 95/08
Die Zahlungsverjährung wird nach § 231 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einer Zwangshypothek führt, unterbrochen und dauert fort, bis die Zwangshypothek erloschen ist. Im Streitfall hat das FA Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken gestellt, die auch zur Eintragung entsprechender Hypotheken, die nicht erloschen sind, geführt haben. Es ist durch die vom FG angeführte Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass der an das Grundbuchamt gerichtete Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek selbst dann eine die Verjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme ist, wenn er dem Vollstreckungsschuldner nicht bekannt gegeben und damit ihm gegenüber unwirksam ist, und dass nur solche Vollstreckungsmaßnahmen die Verjährungsfrist nicht unterbrechen, die von Anfang an unheilbar nichtig sind. Volltext

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen an Kontrollmitteilungen; BFH, Urteil v. 09.12.2008 - VII R 47/07
Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung im Bankenbereich.
Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO. Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto gehören.
§ 30a Abs. 3 AO entfaltet auch im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine Sperrwirkung, wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
Hinreichend veranlasst ist eine Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die --mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist-- dazu verlockt, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
Der hinreichende Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse muss sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse nachvollziehbar ergeben.


Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung; BGH, Urteil v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in großem Ausmaß in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.
Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.
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Abfärbung - Freiberufler-Personengesellschaft; BFH, Urteil v. 28.10.2008 - VIII R 69/06
Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen.
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Abfärbung - Freiberufler-Kapitalgesellschaft; BFH, Urteil v. 08.04.2008 - VIII R 73/05
Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge mitunternehmerischer Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft - Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person - Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft Kraft Rechtsform - verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Volltext
BVerfG, Beschluss v. 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Volltext

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Leistungsaufforderung - auch die fingierte Zustellung ist eine Zustellung nach VwZG; BFH, Beschluss v. 16.10.2008 - VII B 57/08
Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung gilt nach § 9 Abs. 1 VwZG a.F. das Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat; die Zustellung wird mithin vom Gesetz für den Zeitpunkt des Erhalts des Schriftstücks fingiert. Dass die fingierte Zustellung des Haftungsbescheids nicht die vom FA angeordnete Art der Zustellung und damit nicht wirksam gewesen sei, lässt sich nicht vertreten. Der Haftungsbescheid und das Leistungsgebot sollten dem Kläger nach den Vorschriften des VwZG (§ 122 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung) zugestellt werden. Auch die fingierte Zustellung nach § 9 Abs. 1 VwZG a.F. ist aber fraglos eine Zustellung nach den Vorschriften des VwZG. Volltext

Haftung des Geschäftsführeres für nichtabgeführte Lohnsteuern; BFH, Urteil v. 23.09.2008 - VII R 27/07
Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung.
Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist.
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Einkünfteerzielungsabsicht-Liebhaberei - Wegfall der Unsicherheit; BFH, Urteil v. 04.09.2008 - IV R 1/07
Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat. Volltext

Zur Fortdauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Forderungspfändung; BFH, Beschluss v. 04.09.2008 - VII B 229/07 Volltext

Einkünfteerzielungsabsicht - nichtselbstänige Tätigkeit; BFH, Urteil v. 28.08.2008 - VI R 50/06
Die Einkunftserzielungsabsicht kann auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fehlen, so dass von einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen ist.
Beurteilungseinheit für die Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist das einzelne Dienstverhältnis. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen, die sich im Anschluss an das jeweilige Dienstverhältnis ergeben könnten, sind für die Totalüberschussprognose nicht zu berücksichtigen.
In die Totalüberschussprognose ist das zu erwartende Ruhegehalt des Steuerpflichtigen und eine etwaige Hinterbliebenenversorgung seines Ehegatten mit den nach der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu bestimmenden und nicht abzuzinsenden Verkehrswerten einer lebenslänglichen Leistung einzubeziehen.


Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn; BFH, Urteil v. 22.07.2008 - VI R 47/06
Übernimmt ein Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.
Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht.
Geldbußen i.S. von § 17 OWiG können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).Der Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a StPO scheidet nach § 12 Nr. 4 EStG aus, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
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Bilanzielle Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 KStG; BFH, Beschluss v. 15.07.2008 - I B 16/08
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280). Volltext

Weiterleitung von erlangten Erkenntnissen durch die Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung; BFH, Beschluss v. 14.07.2008 - VII B 92/08
Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.
Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.


Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages - Verhältnis von Betriebsausgabenabzug und Werbungskostenpauschale bei vergleichbaren Aufwendungen für zwei Einkunftsarten; BFH, Urteil v. 10.06.2008 - VIII R 76/05
Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht.
Erzielt ein Steuerpflichtiger --im Streitfall ein als angestellter Assessor und als selbständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist-- sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen.
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Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften; BFH, Urteil v. 05.06.2008 - IV R 81/06
Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen.

Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des Vertragspartners; BFH, Urteil v. 04.06.2008 - I R 30/07
Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen. Volltext

Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin; BFH, Urteil v. 29.05.2008 - III R 23/07
Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (gegen BMF-Schreiben vom 28. März 2003, BStBl I 2003, 243). Volltext

Einleitung eines Ermittlungsverfahren nach Selbstanzeige; BFH, Urteil v. 29.04.2008 - VIII R 5/06
Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
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Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar; BFH, Urteil v. 22.04.2008 - IX R 29/06
Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Wenn das Gesetz als andere Wirtschaftsgüter nach insbesondere die Wertpapiere hervorhebt, erwähnt es einen besonderen Fall, dem aber nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, das Begriffsverständnis des allgemeinen Begriffs Wirtschaftsgut einzuschränken, etwa auf Wertgegenstände. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht teleologisch insoweit zu reduzieren, als Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus seinem Anwendungsbereich herauszunehmen sind.

Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung; BFH, Urteil v. 22.04.2008 - VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt, also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung der Rechtsprechung). Volltext

ABM-Kräfte als Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts; BFH, Urteil v. 17.04.2008 - III R 9/07
Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in einem Betrieb tätig werden, sind Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel; BFH, Urteil v. 10.04.2008 - VI R 38/06
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; BFH, Urteil v. 03.04.2008 - V R 76/05
Im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden.
Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu.
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus.


Barlohnumwandlung: Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von Warengutscheinen kein Sachlohn - kein Vorrang Zivilrecht vor Steuerrecht; BFH, Urteil v. 06.03.2008 - VI R 6/05
Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 EStG findet nicht auf das nach Wahl der Arbeitnehmer in Form eines Warengutscheines ausgezahlte Urlaubsgeld Anwendung. Denn das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld ist nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zu behandeln.

Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte; BVerfG, Beschluss v. 10.01.2008 - 2 BvR 294/06
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Volltext

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 nicht zweifelhaft; BFH, Beschluss. v. 19.12.2007 - IX B 219/07
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden müssen oder ob die Rechtsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz) wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig ist. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07 bestätigte der BFH seine bisherige Rechtsauffassung, dass die Besteuerung ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Norm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für nichtig erklärt (Beschluss vom 9. März 2004).
Wie der IX. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 29. November 2005 entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b Abgabenordnung) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des BVerfG für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden. Dazu könne es natürlich nur kommen, soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom BVerfG für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen.
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Keine Vererblichkeit des Verlustvortrages; BFH, Beschluss v. 17.12.2007 - GrS 2/04
Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses [12.03.2008] eingetreten sind.
Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
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Besteuerung von Preisgeldern als Kandidat einer Fernsehshow; BFH, Urteil v. 28.11.2007 - IX R 39/06
Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. Von (nichtsteuerbaren) Wettgewinnen unterscheidet sich das streitige Preisgeld, weil die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbracht hat und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung ist. Shows der hier zu beurteilenden Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten leben - auch wenn sich das Interesse des Publikums entsprechend dem Vortrag der Klägerin gleichermaßen auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richtet - und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen. Volltext

Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung; BFH, Urteil v. 18.10.2007 - VI R 42/04
Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
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Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung; BFH, Urteil v. 11.10.2007 - V R 27/05
Für die Berichtigung einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen. Volltext

Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb; BFH, Urteil v. 11.10.2007 - IV R 15/05
Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb erstreckt sich nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe ist. Volltext

Vermietung eines PKW an den Arbeitgeber; BFH, Urt. v. 11.10.2007 - V R 77/05
Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines PKW an den Arbeitgeber selbständig (unternehmerisch) tätig werden. Ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitlohn qualifiziert werden können, spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle. Volltext

Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder Abweichung von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis - keine Gleichheit im Unrecht; BFH, Beschluss v. 26.9.2007 - V B 8/06
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Vertrauensschutz hat, wenn sich die Rechtsprechung des BFH verschärft oder von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat.
Soweit die Verwaltung den Vertrauensschutz nicht durch allgemeine Billigkeitsregelungen oder Übergangsregelungen berücksichtigt hat, muss ihm das FA durch Einzelmaßnahme (z.B. nach § 163 AO) Rechnung tragen.
Ein schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung oder Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall auslöst, ist nur gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien.
Eine gesicherte Rechtsauffassung kann aus einem schlichten Verwaltungsunterlassen - wie vorliegend bei jahrelanger Nichtbesteuerung von Schönheitsoperationen - nicht hergeleitet werden.
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Regelungen zum Abzug von Schulgeldzahlungen verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht; EuGH, Urteile v. 11.9.2007, Rs. C-76/05 und C-318/05
Die betroffene Vorschrift (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) erlaubt einen Abzug nur, wenn das Schulgeld an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen bzw. an nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen bezahlt wird. Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten sind demnach generell von der steuerlichen Vergünstigung ausgeschlossen. Der EuGH befand, dass dadurch die Dienstleistungsfreiheit (nur bei im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanzierten Schulen) bzw. das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger eingeschränkt wird (Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz).
In dem Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-318/05) sahen die EuGH-Richter außerdem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit verletzt, da die deutsche Regelung insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige benachteilige, die nach Deutschland gezogen sind oder dort arbeiten und deren Kinder weiterhin eine kostenpflichtige Schule in einem anderen Mitgliedstaat besuchen. Diesen sei der Sonderausgabenabzug verwehrt, was nicht der Fall wäre, wenn ihre Kinder eine (entsprechende) Schule in Deutschland besuchten.


Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) - vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung; BFH, Beschluss v. 23.08.07 - VI B 42/07
Nach der ab 2007 geltenden Fassung des § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr und werden erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten behandelt. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist in der Fachliteratur umstritten und hat zu einander widersprechenden Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) geführt. Zwei Gerichte haben die Frage, ob § 9 Abs. 2 EStG 2007 verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Niedersächsische FG die Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags, der die anfallenden Fahrtkosten ohne die Kürzung um 20 Kilometer erfasst, auf der Lohnsteuerkarte angeordnet.
Die dagegen vom Finanzamt eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.08.2007 - VI B 42/07 zurückgewiesen. Er bestätigte die Würdigung des FG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (Ablehnung der Eintragung eines Lohnsteuer-Freibetrags) bestehen, weil bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden § 9 Abs. 2 EStG 2007 ernstlich zweifelhaft sei. Diese Zweifel ergäben sich bereits daraus, dass im Schrifttum beachtliche Bedenken geäußert worden seien, widersprüchliche FG-Entscheidungen vorlägen und die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Der BFH folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten sei als das individuelle Interesse der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.


Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht; BFH, Urteil v. 23.05.2007 - X R 33/04
Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.
Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrekturmaßnahmen und Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.
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Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch später für erledigt erklärte Zahlungsaufforderung; BFH, Urteil v. 28.11.2006 - VII R 3/06
Ist die Frist der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung des FA unterbrochen worden, steht es nicht in der Macht des FA, die Unterbrechungswirkung durch einen actus contrarius (hier: Erklärung als erledigt) zu beseitigen. Volltext

Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit - Regelungsgegenstand von Abrechnungsbescheiden; BFH, Urteil v. 21.11.2006 - VII R 68/05
Eine Pfändungsverfügung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit besitzt .
Abrechnungsbescheide entscheiden nach § 218 Abs. 2 AO 1977 über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; sie entscheiden insbesondere darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO 1977), d.h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist.
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Vorab entstandene Werbungskosten bei Bildungsmaßnahmen mit Einkünfteerzielungsabsicht; BFH, Urteil v. 22.06.2006 - VI R 71/04
Aufwendungen für Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: zur ärztlich geprüftenGesundheitsberaterin), die auf Einkünfteerzielung gerichtet sind, stellen auch dann Werbungskostendar, wenn die angestrebte Erwerbstätigkeit nicht alsbald nach Abschluss der Bildungsmaßnahmeaufgenommen werden kann. Volltext

Erlass von Säumniszuschlägen; BFH, Urteil v. 30.3.2006 - V R 2/04
Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert. Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 8, BStBl II 2003, 901, m.w.N.). Weil Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, kommt regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlen. Sie sind dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind, ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein, die --wie das Anfallen von Säumniszuschlägen-- nicht in Vollstreckungsmaßnahmen liegen.


Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit; BFH, Urteil v. 02.12.2005 - VI R 63/03
Nutzt ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer regelmäßig nur geltend machen, wenn und soweit ihm der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde. Volltext

Zahlungsverjährung - Unterbrechung durch schriftliche Zahlungsaufforderung - Voraussetzung des tatsächlichen Zuganges; BFH, Urteil v. 28.08.2003 - VII R 22/01
Die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i.V.m.§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548). Volltext

Korrektur von Steuerbescheiden - Abgrenzung mechsnisches Versehen vom Tatsachen- oder Rechtsirrtum; BFH, Urteil v. 05.02.1998 - IV R 17/97
Die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i.V.m.§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548). Volltext

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